Verordnung des ETH-Rates
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Art. 42a Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente 89
(Art. 32k Abs. 2 BPG) 1 Personen, die sich vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG90 pensionieren lassen, können eine reglementarische Überbrückungsrente beziehen. 2 Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person:
3 Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe d liegen namentlich in den folgenden Fällen vor:
4 Der ETH-Rat legt im Einvernehmen mit den beiden Hochschulen und den Forschungsanstalten die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente besteht. 5 Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 5. 6 Die für das Arbeitsverhältnis zuständige Stelle nach Artikel 2 prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person. 89 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 (AS 2008 2293). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845). |