Verordnung des ETH-Rates
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Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten
(Art. 18 Abs. 2 BPG) 1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil‑, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
2 Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet. |