vom 15. März 2001 (Stand am 1. September 2023)
vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
(Art. 17 BPG)
1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.
2 Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.
2bis Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können flexible Arbeitsformen, namentlich die Erbringung der Arbeitsleistung ausserhalb des Arbeitsplatzes, vereinbart werden, soweit es die Art der Tätigkeit und die betrieblichen Bedürfnisse zulassen. Die beiden ETH, die Forschungsanstalten und der ETH-Rat können für ihr Personal die flexiblen Arbeitsformen regeln; sie vereinbaren gegebenenfalls mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird.114
3 Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Soll-Arbeitszeit angerechnet.115
4 Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.
5 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.
114 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 (AS 2020 3653). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
115 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).