Verordnung
über das Personal der Schweizerischen Trassenvergabestelle
(PVO-TVS)

vom 17. November 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

vom Bundesrat genehmigt am 18. November 2020


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Art. 11 Vertrauensarbeitszeit

1 An­ge­stell­te mit Ver­trau­ens­ar­beits­zeit sind von der Er­fas­sung der Ar­beits­zeit be­freit. Sie kön­nen kei­ne Mehr­ar­beit und Über­zeit aus­glei­chen.

2 Ver­trau­ens­ar­beits­zeit kann mit An­ge­stell­ten der Lohn­bän­der 3-9 ver­ein­bart wer­den.

3 An­stel­le des Aus­gleichs für Mehr­ar­beit und Über­zeit er­hal­ten An­ge­stell­te mit Ver­trau­ens­ar­beits­zeit ei­ne jähr­li­che Ent­schä­di­gung in Form ei­ner Bar­ver­gü­tung von 6 Pro­zent des Jah­res­loh­nes. Die TVS kann gleich­wer­ti­ge Aus­gleichs­mög­lich­kei­ten an­bie­ten.

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