Verordnung
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Art. 11 Vertrauensarbeitszeit
1 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit und Überzeit ausgleichen. 2 Vertrauensarbeitszeit kann mit Angestellten der Lohnbänder 3-9 vereinbart werden. 3 Anstelle des Ausgleichs für Mehrarbeit und Überzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die TVS kann gleichwertige Ausgleichsmöglichkeiten anbieten. |