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Verordnung über das Personal der Schweizerischen Trassenvergabestelle (PVO-TVS)
vom 17. November 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
vom Bundesrat genehmigt am 18. November 2020
Art. 11Vertrauensarbeitszeit
1 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit und Überzeit ausgleichen.
2 Vertrauensarbeitszeit kann mit Angestellten der Lohnbänder 3-9 vereinbart werden.
3 Anstelle des Ausgleichs für Mehrarbeit und Überzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die TVS kann gleichwertige Ausgleichsmöglichkeiten anbieten.