Verordnung
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Art. 13 Treueprämie
1 Angestellte der TVS erhalten eine Treueprämie in folgendem Umfang:
2 Als Jahreslohn gilt der durchschnittliche Lohn der letzten 12 Monate. 3 Betrug der Beschäftigungsgrad während der letzten fünf Dienstjahre mindestens zeitweise weniger als 100 Prozent, so wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser Periode berechnet. 4 Die TVS kann auf Gesuch hin die Treueprämie ganz oder teilweise als bezahlten Urlaub gewähren. 5 Urlaubstage nach Absatz 4 verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs bezogen wurden. 6 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Treueprämie. |