Verordnung
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Art. 17
1 Die TVS kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von ihren Angestellten und ehemaligen Angestellten zum Zweck der Personalführung bearbeiten. 2 Der Personaldienst ist für die Bearbeitung der Daten verantwortlich. 3 Der Personaldienst sowie die Vorgesetzten können die Daten bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 4 Für die Bearbeitung der Daten gilt die Verordnung vom 22. November 20176 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals mit Ausnahme der Artikel 12–18, 23 Absatz l zweiter und dritter Satz und 24–58 sowie der Anhänge 3−6. Die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung bleiben vorbehalten. |