Verordnung
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Art. 20
1 Die TVS informiert die Angestellten und die Angestelltenorganisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten und konsultiert sie, bevor diese Verordnung geändert wird. 2 Die TVStrifft sich mindestens einmal jährlich mit den Vertreterinnen und Vertretern der Angestelltenorganisationen zu einem Informationsaustausch. |