Verordnung
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Art. 5 Funktionen und Lohnbänder
1 Die Funktionen werden aufgrund der Ausbildung, der Berufserfahrung, der Methoden- und Sozialkompetenz, der Kommunikationsanforderungen, des Selbständigkeitsgrades, der Aufgabenvielfalt und -komplexität, der Verantwortlichkeit sowie der Entscheidungskompetenz und -autonomie einem von neun Lohnbändern zugewiesen. 2 Die Lohnbänder sind im Anhang aufgeführt (Lohntabelle). 3 Der Höchstbetrag der Lohnbänder wird um den vom Verwaltungsrat beschlossenen Teuerungsausgleich und um allfällige Reallohnerhöhungen angepasst. Die angepasste Lohntabelle ist den Angestellten in geeigneter Weise bekannt zu machen. |