Art.8 Funktionszulage
1 An Angestellte, die vorübergehend Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, kann eine befristete Funktionszulage ausgerichtet werden. 2 Die Höhe richtet sich nach der Art, dem Umfang und der Dauer der zusätzlichen Aufgaben. Die Zulage darf einen Drittel der Differenz der Höchstbeträge des Lohnbandes gemäss Arbeitsvertrag und des Lohnbandes der höher bewerteten zusätzlichen Aufgabe nicht überschreiten. |