Verordnung
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Art. 9 Arbeitszeit
1 Die Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 41,5 Stunden pro Woche. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 2 Die Geschäftsleitung legt in ihren Weisungen die Auswahl der Arbeitszeitmodelle fest. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der TVS und der Angestellten. 3 Sie regelt in den Weisungen Arbeitsleistungen, die ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbracht werden. |