Verordnung
über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz
von Personen und Sachen im Ausland
(PVSPA)

vom 6. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 14 Arbeitszeit

Ar­beits­zeit und Dienst­plan rich­ten sich nach den Be­dürf­nis­sen des Ein­sat­zes. Der Dienst­plan wird am Ein­satzort durch die Ein­satz­lei­tung fest­ge­legt.

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