Verordnung
über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz
von Personen und Sachen im Ausland
(PVSPA)

vom 6. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 17 Persönliche Ausrüstung

1 Die Ein­satz­lei­tung be­stimmt die Aus­rüs­tung, die der Bund der Per­son zur Ver­fü­gung stellt.

2 Sie or­ga­ni­siert den Trans­port und über­nimmt die Kos­ten.

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