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Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA)
vom 6. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2018)
Art. 9Lohn
1 Angestellte des Bundes behalten ihren arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn.
2 Bei Neuanstellungen werden für die Lohnfestsetzung die zu übernehmende Funktion, die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt.