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Verordnung
über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz
von Personen und Sachen im Ausland
(PVSPA)

vom 6. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2018)

Art. 9 Lohn

1 An­ge­stell­te des Bun­des be­hal­ten ih­ren ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lohn.

2 Bei Neu­an­stel­lun­gen wer­den für die Lohn­fest­set­zung die zu über­neh­men­de Funk­ti­on, die Aus­bil­dung, die Be­rufs- und Le­bens­er­fah­rung der an­zu­stel­len­den Per­son so­wie die La­ge auf dem Ar­beits­markt be­rück­sich­tigt.