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Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)
vom 11. April 2018 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 16Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten
1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach Artikel 92 Absatz 3 DBG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere:
a.
die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen; und
b.
alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.