Verordnung des EFD
über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)

vom 11. April 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 18 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge

1 So­weit kei­ne ab­wei­chen­de staats­ver­trag­li­che Re­ge­lung be­steht, un­ter­lie­gen die Ren­ten von im Aus­land wohn­haf­ten Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­gern nach den Ar­ti­keln 95 und 96 DBG der Quel­len­steu­er.

2 Wird die Quel­len­steu­er nicht er­ho­ben, weil die Be­steue­rung dem an­dern Ver­trags­staat zu­steht, so hat sich der Schuld­ner der steu­er­ba­ren Leis­tung den aus­län­di­schen Wohn­sitz der Emp­fän­ge­rin oder des Emp­fän­gers schrift­lich be­stä­ti­gen zu las­sen und die­sen pe­ri­odisch zu über­prü­fen.

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