Verordnung des EFD
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Art. 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. 2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Artikel 89aDBG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt. |