Verordnung des EFD
über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)


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Art. 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Die quel­len­steu­er­pflich­ti­ge Per­son kann bei der zu­stän­di­gen Steu­er­be­hör­de bis zum 31. März des auf das Steu­er­jahr fol­gen­den Jah­res schrift­lich einen An­trag um Durch­füh­rung ei­ner nach­träg­li­chen or­dent­li­chen Ver­an­la­gung ein­rei­chen. Ein ge­stell­ter An­trag kann nicht mehr zu­rück­ge­zo­gen wer­den.

2 Ge­schie­de­ne so­wie tat­säch­lich oder recht­lich ge­trenn­te Ehe­leu­te, die nach Ar­ti­kel 89aDBG auf An­trag nach­träg­lich or­dent­lich ver­an­lagt wur­den, wer­den bis zum En­de der Quel­len­steu­er­pflicht nach­träg­lich or­dent­lich ver­an­lagt.

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