Verordnung des EFD
über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)


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Art. 11 Regelung von Härtefällen

1 Auf Ge­such von quel­len­steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen, die Un­ter­halts­bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 33 Ab­satz 1 Buch­sta­be c DBG leis­ten und bei de­nen der Ta­rif­co­de A, B, C oder H an­ge­wen­det wird, kann die Steu­er­be­hör­de zur Mil­de­rung von Här­te­fäl­len bei der Be­rech­nung der Quel­len­steu­er Kin­derab­zü­ge bis höchs­tens zur Hö­he der Un­ter­halts­bei­trä­ge be­rück­sich­ti­gen.

2 Wur­den Un­ter­halts­bei­trä­ge bei der An­wen­dung ei­nes die­ser Ta­rif­co­des be­rück­sich­tigt, so wird die nach­träg­li­che or­dent­li­che Ver­an­la­gung nur auf An­trag der quel­len­steu­er­pflich­ti­gen Per­son durch­ge­führt. Wird die nach­träg­li­che or­dent­li­che Ver­an­la­gung be­an­tragt, so wird die­se bis zum En­de der Quel­len­steu­er­pflicht durch­ge­führt.

BGE

143 II 65 (2C_606/2016, 2C_607/2016) from 25. Januar 2017
Regeste: Art. 18 DBA CH-IL und Ziff. 5 des Protokolls DBA CH-IL; Quellensteuer auf nach Israel überführte, aber dort nicht versteuerte Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge. Nach der Auslegung von Ziff. 5 des Protokolls des DBA CH-IL gelangt eine in Israel ansässige Person in der Schweiz nur dann in den Genuss einer Befreiung von der schweizerischen Steuer, wenn die in der Schweiz generierten Einkommen auch tatsächlich in Israel besteuert wurden. Das Ziel dieser Vorschrift ist die Vermeidung von Fällen doppelter Nichtbesteuerung und zwar für alle vom DBA CH-IL behandelten Einkommen (E. 3 und 4). Folglich verstösst die Erhebung der schweizerischen Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (einer privaten Einrichtung) eines israelischen Einwohners, der diese auf ein Bankkonto in Israel transferiert und dort nicht versteuert hat, da er während zehn Jahren von der Steuer befreit war, nicht gegen das DBA CH-IL. Die Quellensteuer ist demzufolge nicht zurückzuerstatten (E. 5).

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