Verordnung des EFD
|
Art. 15 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen. 2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt Artikel 120 DBG über die Veranlagungsverjährung. 3 Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Buchstabe b des Grenzgängerabkommens CH-IT darf keine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen durchgeführt werden.15 15 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398). |