Verordnung des EFD
über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)


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Art. 16 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten

1 Als Ta­ges­ein­künf­te von im Aus­land wohn­haf­ten Künst­le­rin­nen und Künst­lern, Sport­le­rin­nen und Sport­lern so­wie Re­fe­ren­tin­nen und Re­fe­ren­ten gel­ten die Ein­künf­te nach Ar­ti­kel 92 Ab­satz 3 DBG, di­vi­diert durch die Zahl der Auf­tritts- und Pro­be­ta­ge. Zu den Ta­ges­ein­künf­ten zäh­len ins­be­son­de­re:

a.
die Brut­to­ein­künf­te ein­sch­liess­lich al­ler Zu­la­gen und Ne­ben­ein­künf­te so­wie Na­tu­ral­leis­tun­gen; und
b.
al­le vom Ver­an­stal­ter über­nom­me­nen Spe­sen, Kos­ten und Quel­len­steu­ern.

2 Ist bei Grup­pen der An­teil des ein­zel­nen Mit­glieds nicht be­kannt oder schwer zu er­mit­teln, so wird für des­sen Be­stim­mung das durch­schnitt­li­che Ta­ges­ein­kom­men pro Kopf be­rech­net.

3 Zu den Ta­ges­ein­künf­ten ge­hö­ren auch Ver­gü­tun­gen, die nicht der quel­len­steu­er­pflich­ti­gen Per­son sel­ber, son­dern ei­ner Dritt­per­son zu­flies­sen.

BGE

135 II 274 (2C_673/2008) from 9. Februar 2009
Regeste: Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6).

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