Verordnung des EFD
über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)


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Art. 22 Besteuerungsgrundlage

Die Steu­er wird auf der Grund­la­ge des vom Ar­beit­ge­ber der AHV-Aus­gleichs­kas­se ge­mel­de­ten Brut­to­lohns er­ho­ben.

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