Verordnung des EFD
über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)


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Art. 24 Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden

Die AHV-Aus­gleichs­kas­se über­weist die ein­kas­sier­ten Steu­er­zah­lun­gen nach Ab­zug der ihr zu­ste­hen­den Be­zugs­pro­vi­si­on an die Steu­er­be­hör­de des Kan­tons, in dem die quel­len­steu­er­pflich­ti­ge Per­son ih­ren Wohn­sitz hat.

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