Verordnung des EFD
|
Art. 5 Meldepflichten
1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. 2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden. 3 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Steuerbehörde. |