Verordnung des EFD
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Art. 8 Bundessteueranteil bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland
Werden Personen mit dem Tarifcode L, M, N, P oder Q besteuert, so beträgt der Anteil der direkten Bundessteuer 10 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. |