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Verordnung des EFD
über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)

Art. 8 Bundessteueranteil bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland

Wer­den Per­so­nen mit dem Ta­rif­co­de L, M, N, P oder Q be­steu­ert, so be­trägt der An­teil der di­rek­ten Bun­des­steu­er 10 Pro­zent des ge­sam­ten Quel­len­steu­er­be­trags.