Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)
Art. 8Bundessteueranteil bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland
Werden Personen mit dem Tarifcode L, M, N, P oder Q besteuert, so beträgt der Anteil der direkten Bundessteuer 10 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.