Verordnung des EFD
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Art. 9 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Eine Person wird nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a DBG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt. 2 Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben a und b DBG. 3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt. 4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120 000 Franken fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen. 5 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach Artikel 40 Absatz 3 DBG. |