Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisorenvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2019) |
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Art. 16 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
1Die Aufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung.1 1bisStaatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die ausschliesslich Prüfdienstleistungen für Unternehmen nach Artikel 9a Absatz 4 erbringen, werden von der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre überprüft. Die Aufsichtsbehörde kann den Überprüfungszyklus in begründeten Fällen verlängern.2 1terBei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbehörde unabhängig von den Überprüfungszyklen nach den Absätzen 1 und 1bis eine entsprechende Überprüfung vor.3 2Sie überprüft:
3Sie erstellt zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung. 4Stellt sie Verstösse gegen rechtliche Pflichten fest, so erteilt sie dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen einen schriftlichen Verweis, gibt Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und setzt ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten. Aus wichtigen Gründen kann sie die Frist angemessen verlängern. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). |
