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Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2019)

Art. 37 Steuerbefreiung

Die Auf­sichts­be­hör­de ist von je­der Be­steue­rung durch den Bund, die Kan­to­ne und die Ge­mein­den be­freit.