Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisorenvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2019) |
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Art. 6 Voraussetzungen für Revisionsunternehmen
1Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:
2Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich. |
