Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisorenvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 12 Sicherung der Qualität
1Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen notwendig sind. 2Sie stellen eine geeignete Organisation sicher und erlassen insbesondere schriftliche Weisungen über:
3Sie gewährleisten bei den einzelnen Revisionsdienstleistungen insbesondere:
1 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729). |