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Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisorenvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2020)1Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen die Zulassungsunterlagen jedes Jahr jeweils per 30. Juni aktualisieren und bis zum 30. September bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Unverändert gültige Unterlagen müssen nicht erneut eingereicht werden. 1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). |