Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisorenvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 15 Zulassung und Registrierung
1Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von:
1bisSie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken.3 2Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers. 3Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). |