Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 18 Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind

Ver­letzt ei­ne na­tür­li­che Per­son, die für ein staat­lich be­auf­sich­tig­tes Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men tä­tig ist, die recht­li­chen Pflich­ten, so er­teilt ihr die Auf­sichts­be­hör­de einen schrift­li­chen Ver­weis. Bei wie­der­hol­ten oder gro­ben Ver­stös­sen kann ihr die Auf­sichts­be­hör­de die Aus­übung ih­rer Tä­tig­keit be­fris­tet oder un­be­fris­tet ver­bie­ten und ge­ge­be­nen­falls die Zu­las­sung nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 1 ent­zie­hen.

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