Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 18 Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind

Ver­letzt ei­ne na­tür­li­che Per­son, die für ein staat­lich be­auf­sich­tig­tes Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men tä­tig ist, die recht­li­chen Pflich­ten, so er­teilt ihr die Auf­sichts­be­hör­de einen schrift­li­chen Ver­weis. Bei wie­der­hol­ten oder gro­ben Ver­stös­sen kann ihr die Auf­sichts­be­hör­de die Aus­übung ih­rer Tä­tig­keit be­fris­tet oder un­be­fris­tet ver­bie­ten und ge­ge­be­nen­falls die Zu­las­sung nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 1 ent­zie­hen.