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Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 19Information der Öffentlichkeit
1Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis.
2Über laufende und abgeschlossene Verfahren informiert sie nur, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist.