Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisorenvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2020)1Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. 2Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen. |