Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisorenvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 36a Verantwortlichkeit
1Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19582. 2Die Aufsichtsbehörde haftet nur, wenn:
2bis Die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des FINMAG3 beauftragten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 OR4).5 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). |