Bundesgesetz
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 23 Börsen

1 Die Bör­se und die Auf­sichts­be­hör­de ko­or­di­nie­ren ih­re Auf­sichtstä­tig­kei­ten, um Dop­pel­spu­rig­kei­ten zu ver­mei­den.

2 Sie in­for­mie­ren sich ge­gen­sei­tig über hän­gi­ge Ver­fah­ren und Ent­schei­de, die für die je­wei­li­ge Auf­sichtstä­tig­keit von Be­lang sein kön­nen.

3 Kön­nen Sank­tio­nen der Auf­sichts­be­hör­de bei Ver­stös­sen ge­gen die Ar­ti­kel 7 und 8 nicht durch­ge­setzt wer­den, so er­greift die Bör­se die er­for­der­li­chen Sank­tio­nen.

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