Bundesgesetz
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Art. 44 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz
Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200595 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde. |