Bundesgesetz
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Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. 2 Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen. 3 Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. |