Bundesgesetz
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Art. 12 Sicherung der Qualität
1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen notwendig sind. 2 Sie stellen eine geeignete Organisation sicher und erlassen insbesondere schriftliche Weisungen über:
3 Sie gewährleisten bei den einzelnen Revisionsdienstleistungen insbesondere:
27 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 20133729). |