Bundesgesetz
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)


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Art. 17 Entzug der Zulassung

1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4‒6 oder 9anicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen.Sie er­teilt einen schrift­li­chen Ver­weis, wenn der Ent­zug der Zu­las­sung un­ver­hält­nis­mäs­sig ist.43

2 Er­füllt ein staat­lich be­auf­sich­tig­tes Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr oder ver­letzt es die recht­li­chen Pflich­ten wie­der­holt oder in gro­ber Wei­se, so kann ihm die Auf­sichts­be­hör­de die Zu­las­sung be­fris­tet oder un­be­fris­tet ent­zie­hen. Der Ent­zug ist vor­her an­zu­dro­hen; dies gilt nicht bei gro­ben Ver­stös­sen ge­gen das Ge­setz.

3 Die Auf­sichts­be­hör­de in­for­miert die be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ten und die Bör­se über den Ent­zug der Zu­las­sung.

4 Wäh­rend der Dau­er des be­fris­te­ten Ent­zugs un­ter­liegt die be­trof­fe­ne na­tür­li­che Per­son oder das be­trof­fe­ne Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men wei­ter­hin den Aus­kunfts- und Mel­de­pflich­ten ge­mä­ss Ar­ti­kel 15a.44

43 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2014 (Bün­de­lung der Auf­sicht über Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men und Prüf­ge­sell­schaf­ten), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

44 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2014 (Bün­de­lung der Auf­sicht über Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men und Prüf­ge­sell­schaf­ten), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

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