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Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)
Art. 19Information der Öffentlichkeit
1 Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis.
2 Über laufende und abgeschlossene Verfahren informiert sie nur, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist.