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Bundesgesetz
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)

Art. 19 Information der Öffentlichkeit

1 Die Auf­sichts­be­hör­de ver­öf­fent­licht jähr­lich einen Be­richt über ih­re Tä­tig­keit und Pra­xis.

2 Über lau­fen­de und ab­ge­schlos­se­ne Ver­fah­ren in­for­miert sie nur, wenn dies aus Grün­den über­wie­gen­der öf­fent­li­cher oder pri­va­ter In­ter­es­sen er­for­der­lich ist.