Bundesgesetz
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)


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Art. 21 Finanzierung

1 Die Auf­sichts­be­hör­de er­hebt für ih­re Ver­fü­gun­gen, Über­prü­fun­gen und Dienst­leis­tun­gen Ge­büh­ren.

2 Zur De­ckung der Auf­sichts­kos­ten, die nicht durch Ge­büh­ren ge­deckt sind, er­hebt die Auf­sichts­be­hör­de von den staat­lich be­auf­sich­tig­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men ei­ne jähr­li­che Auf­sichts­ab­ga­be. Die­se wird auf der Grund­la­ge der Kos­ten des Rech­nungs­jah­res er­ho­ben und trägt der wirt­schaft­li­chen Be­deu­tung der staat­lich be­auf­sich­tig­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men Rech­nung.

3 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten, ins­be­son­de­re die Ge­büh­ren­an­sät­ze, die Be­mes­sung der Auf­sichts­ab­ga­be und de­ren Auf­tei­lung auf die be­auf­sich­tig­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men.

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