Bundesgesetz
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Art. 25a Selbstregulierungsorganisationen 54
Die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199755 melden der Aufsichtsbehörde alle Vorkommnisse und übermitteln ihr alle Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfgesellschaft oder einer leitenden Prüferin oder einem leitenden Prüfer, welche die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. 54 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). |