Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
- a.
- Er erlässt das Organisationsreglement der Aufsichtsbehörde.
- b.
- Er erlässt die strategischen Ziele der Aufsichtsbehörde, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung und erstattet ihm jährlich Bericht über deren Erreichung.
- c.
- Er erlässt die der Aufsichtsbehörde delegierten Verordnungen.
- d.
- Er trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Aufsichtsbehörde sowie zur Verhinderung von Interessenkonflikten.
- e.
- Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung.
- f.
- Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.
- g.
- Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
- h.
- Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
- i.
- Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
- j.
- Er sorgt für ein der Aufsichtsbehörde angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
- k.
- Er bestimmt die Verwendung der Reserven.
- l.
- Er verabschiedet das Budget.
- m.
- Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).