Bundesgesetz
|
|
Art. 35 Rechnungswesen
1 Der Voranschlag und die Jahresrechnung der Aufsichtsbehörde werden unabhängig vom Voranschlag und von der Rechnung des Bundes geführt. 2 Auf die Rechnungslegung sind die Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung nach OR77 sinngemäss anzuwenden.78 3 Die Aufsichtsbehörde bildet die für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Reserven im Umfang von höchstens einem Jahresbudget. 78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). |
