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Bundesgesetz
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)

Art. 41 Vollzug

Der Bun­des­rat er­lässt die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen. Er kann die Auf­sichts­be­hör­de er­mäch­ti­gen, wei­te­re Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zu er­las­sen.