Bundesgesetz
|
|
Art. 6 Voraussetzungen für Revisionsunternehmen
1 Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:
2 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich. |
