Règlement
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Art. 88a Modification du droit 389
1 Si la capacité de gain ou la capacité d’accomplir les travaux habituels de l’assuré s’améliore ou que son impotence ou encore le besoin de soins ou le besoin d’aide découlant de son invalidité s’atténue, ce changement n’est déterminant pour la suppression de tout ou partie du droit aux prestations qu’à partir du moment où on peut s’attendre à ce que l’amélioration constatée se maintienne durant une assez longue période. Il en va de même lorsqu’un tel changement déterminant a duré trois mois déjà, sans interruption notable et sans qu’une complication prochaine soit à craindre. 2 Si la capacité de gain de l’assuré ou sa capacité d’accomplir les travaux habituels se dégrade, ou si son impotence ou encore le besoin de soins ou le besoin d’aide découlant de son invalidité s’aggrave, ce changement est déterminant pour l’accroissement du droit aux prestations dès qu’il a duré trois mois sans interruption notable. L’art. 29bis est toutefois applicable par analogie. 389Introduit par le ch. I de l’O du 29 nov. 1976 (RO 1976 2650). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 16 nov. 2011, en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 5679). BGE
104 V 141 () from 4. August 1978
Regeste: Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bestimmung der Wartezeit eines Versicherten, der seinen frühern Beruf nicht mehr ausüben kann, im neuen Beruf weniger verdient und später in diesem Beruf eine zusätzliche gesundheitlich bedingte Lohneinbusse erleidet.
104 V 146 () from 4. Oktober 1978
Regeste: Art. 41 IVG. Die Bestimmungen über die Rentenrevision gemäss Art. 88a IVV finden auch im Falle von Schubkrankheiten Anwendung.
105 V 173 () from 8. Oktober 1979
Regeste: Art. 41 IVG, 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 IVV; Art. 47 Abs. 1 AHVG. - Die Vorschriften über die Revision von Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung gelten in analoger Weise auch für die Revision von Eingliederungsleistungen. - Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 41 IVG einerseits und des Art. 47 Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 49 IVG) sowie des Art. 85 Abs. 2 IVV anderseits.
105 V 262 () from 21. November 1979
Regeste: Art. 88a Abs. 2 und 88bis Abs. 1 lit. a IVV. - Vor Ablauf der Wartefrist im Sinne des Art. 88a Abs. 2 IVV kann auch unter den Voraussetzungen des Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV keine Erhöhung der Rente oder Hilflosenentschädigung erfolgen. - Muss die Wartefrist des Art. 88a Abs. 2 IVV auch bei Vorliegen eines stabilisierten Zustandes erfüllt werden (Erw. 3c)? Frage offen gelassen.
107 V 24 () from 16. Januar 1981
Regeste: Art. 41 IVG, Art. 88bis IVV (in Kraft bis 31. Dezember 1976) und Art. 88a IVV (in Kraft sei dem 1. Januar 1977); Art. 2 des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit und Art. 6 Titel II Abs. 5 der schweizerisch-italienischen Verwaltungsvereinbarung vom 25.2.1974. Ist eine Endverfügung mit Resolutiv-Bedingung (in casu eine Verfügung, welche die Schweizerische Ausgleichskasse erlassen hat, nachdem das INPS die verlangten Belege nicht eingereicht hatte) im Revisionsverfahren zulässig?
107 V 219 () from 24. November 1981
Regeste: Art. 41 IVG, 29bis, 88a und 88bis IVV. Revision der Invalidenrente bei Aufenthalt in einer Strafanstalt zum Zwecke der Strafverbüssung. Wiederaufnahme der Rentenzahlung beim Übergang zur Halbfreiheit und dann zur bedingten Entlassung. Schicksal der Zusatzrenten.
109 V 125 () from 5. Mai 1983
Regeste: Art. 29 Abs. 1 IVG, 88a Abs. 2 und 88bis Abs. 1 IVV. Bei der gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV; Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 IVV sind nicht anwendbar (Präzisierung der Rechtsprechung).
110 V 284 () from 9. November 1984
Regeste: Art. 41 IVG, Art. 29bis und 88a Abs. 1 IVV. Hinsichtlich des Anspruchs auf die Invalidenrente muss die Untersuchungshaft dem Aufenthalt in einer Strafanstalt zum Zweck der Strafverbüssung gleichgestellt werden (Erw. 2). Wiederaufnahme der Rentenzahlung bei provisorischer Haftentlassung (Erw. 3). Art. 77 und 88bis Abs. 2 IVV. Der Versicherte ist verpflichtet, den Eintritt in die Untersuchungshaft, welche für ihn eine Änderung der Verhältnisse darstellt, zu melden. In casu wird die Unterlassung des Versicherten nicht als fahrlässig betrachtet (Erw. 4).
111 V 219 () from 2. Juli 1985
Regeste: Art. 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. - Die Ausgleichskasse kann - abgesehen von den Fällen der Meldepflichtverletzung - die Ausrichtung der Versicherungsleistung einstellen, wenn sie im Revisionsverfahren die Dokumente nicht erhält, deren Auflage sie innert einer bestimmten Frist unter Androhung des Leistungsentzuges verlangt hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1). - Diese Einstellung ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Verwaltung die gesamte für die Beurteilung nötige Dokumentation verlangt hat: es genügt, dass sie die Auflage der grundlegenden Dokumente verlangt hat, die geeignet sind, über die materiellen Ansprüche des Versicherten zu befinden, wobei sie die Möglichkeit hat, später nötigenfalls ergänzende Angaben anzufordern (Erw. 2). - Die weitere Verwaltungsverfügung, welche die Ausgleichskasse erlassen muss, wenn die verlangte, bisher fehlende Dokumentation eingereicht ist, kann ihre Wirkungen zeitlich höchstens bis zum Datum der Einstellung entfalten, das in der mit Resolutiv-Bedingung versehenen Verfügung festgesetzt worden ist (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3).
115 V 208 () from 23. Juni 1989
Regeste: Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG: Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtungen. - Der Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff selber zu bestimmen; ebenso können sie ihn im obligatorischen Bereich zugunsten des Versicherten erweitern (Erw. 2b). - Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherungs-Kommission für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, ausser sie erweist sich als offensichtlich unhaltbar (Erw. 2c). Art. 84 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, Art. 76 IVV: Beschwerderecht der Vorsorgeeinrichtungen gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen. Steht den Vorsorgeeinrichtungen ein selbständiges Beschwerderecht gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen zu und ist ihnen von Amtes wegen eine Verfügung zuzustellen? Frage offengelassen (Erw. 3).
118 V 158 () from 1. September 1992
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, Art. 9 VVG: Mitgliedschaft von Invaliden bei einer Vorsorgeeinrichtung. - Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, wonach Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind, ist nicht gesetzeswidrig (Erw. 4b-Erw. 4d). - Wann kann bei einer bereits invaliden Person eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden, welche die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung gestattet? (Erw. 4e). - Analogieweise Anwendung von Art. 9 VVG im Bereich der weitergehenden Vorsorge, wenn der Versicherte beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist (Erw. 5).
118 V 214 () from 10. Juni 1992
Regeste: Art. 49 IVG; Art. 77 und 85 Abs. 3 IVV, Art. 88a Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 78 AHVV, Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 76 Abs. 1 AHVV: Wirkung der verspäteten Meldung einer Arbeitsaufnahme (Meldepflichtverletzung) auf die Rückerstattungspflicht. Die bis zum Eintreffen einer verspäteten Meldung bezüglich Arbeitsaufnahme unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse unterliegen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht (Erw. 3a). Nicht mehr rückerstattungspflichtig sind die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten (Erw. 3b; Änderung der Rechtsprechung).
120 V 112 () from 31. Mai 1994
Regeste: Art. 23 und 24 BVG, Art. 29ter und 88a Abs. 1 IVV: Nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetretene Invalidität. Die alte Vorsorgeeinrichtung bleibt zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit. Im Falle einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit können die Art. 29ter und 88a Abs. 1 IVV nicht schematisch und per analogiam angewendet werden.
121 V 264 () from 18. Dezember 1995
Regeste: Art. 28 Abs. 1, 28 Abs. 1ter, 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 88a Abs. 2 IVV. - Art. 28 Abs. 1ter IVG beinhaltet nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine Anspruchsvoraussetzung, weshalb die Annahme eines fiktiven Anspruchs auf die Viertelsrente (bei einer Invalidität von mindestens 40% aber weniger als 50%) mit anschliessender Festsetzung des Rentenbeginns nach Art. 88a Abs. 2 IVV ausgeschlossen ist. - Bei Versicherten, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst, wenn sie während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt.
123 V 262 () from 5. Dezember 1997
Regeste: Art. 23 BVG: Versicherungsprinzip. - Beitritt eines Arbeitnehmers zu einer Vorsorgeeinrichtung, während er Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung war. Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes, welche zur Begründung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung führte. - Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde.
125 V 256 () from 26. Mai 1999
Regeste: Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 IVV: Massgebender Hilflosigkeitsgrad. Bei Veränderungen der Hilflosigkeit während der einjährigen Wartezeit ist unter Beizug der Entschädigungsansätze in Art. 37 IVV der durchschnittliche Hilflosigkeitsgrad zu ermitteln, welcher für die Berechnung der Hilflosenentschädigung bei Beginn des Anspruches massgebend ist.
125 V 413 () from 14. Juni 1999
Regeste: Art. 5 VwVG; Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g und Art. 128 OG; Art. 84 f. AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG: Streitgegenstand. - Begriff des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand (Präzisierung der Rechtsprechung). - Mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben.
129 V 211 () from 24. Januar 2003
Regeste: Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV; Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV: Verfahrensrechtliche Qualifizierung der - im Anschluss an eine zu Unrecht erfolgte Sistierung - wieder aufgenommenen Rentenausrichtung; zeitliche Wirkungsweise (ex nunc oder ex tunc). Wurde eine Invalidenrente zufolge unrichtiger Beurteilung eines strafrechtlich angeordneten Massnahmenvollzugs zu Unrecht sistiert, kann darauf bezüglich des von der Sistierungsverfügung erfassten, bis zu deren Erlass reichenden Zeitraums wiedererwägungsweise zurückgekommen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit der Sistierungsverfügung, erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind. Da es sich bei der unrichtigen Qualifizierung des Massnahmenvollzugs nicht um einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt handelt, gelangt bei der Wiederaufnahme der Rentenzahlungen für diese Periode Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht zur Anwendung; massgebend sind die Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV sowie Art. 48 Abs. 1 IVG. Für die Zeit nach Erlass der Sistierungsverfügung sind - da diesbezüglich noch keine Verfügung vorliegt - die bei einer Neuanmeldung des Rentenanspruchs geltenden Regeln zu beachten, mit der Folge, dass die Rentennachzahlung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG bis maximal fünf Jahre zurück bis zum ersten nach dem letzten von der Rechtskraft der Sistierungsverfügung erfassten Monat zu erfolgen hat; Art. 48 Abs. 2 IVG ist nicht anwendbar, weil nicht eine fehlerhafte Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes Anlass für die Rentensistierung bildete.
130 V 343 () from 30. April 2004
Regeste: Art. 1 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 6, 7, 8 Abs. 1, Art. 16 und 17 ATSG; Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) in der Invalidenversicherung nach Massgabe des ATSG. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung (Erw. 2-3.6).
131 V 164 () from 3. Mai 2005
Regeste: Art. 5 VwVG; Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG; Art. 28 Abs. 2 (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 88a Abs. 2 IVV: Durch mehrere Verfügungen geregeltes Rechtsverhältnis: Anfechtungs- und Streitgegenstand. Es ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413. (Erw. 2.2 und 2.3)
133 III 527 (4A_168/2007) from 16. Juli 2007
Regeste: Taggeldversicherung nach VVG und UVG; Recht des Versicherers, auf die Taggelder die Rente anzurechnen, die der Versicherte von der Invalidenversicherung geltend machten könnte; Art. 61 VVG, Art. 156 OR und Art. 51 Abs. 2 UVV. Bei einer dem VVG unterstehenden und als Summenversicherung ausgestalteten Krankentaggeldversicherung beruht die Anrechnung der Leistungen, die der Versicherte gegenüber einem anderen Versicherer geltend machen könnte, nicht auf Art. 61 VVG, sondern kann in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen sein (E. 3.2). Wenn diese das Recht des Versicherers vorsehen, die von einer Sozialversicherung effektiv erbrachten Leistungen anzurechnen, kann der Versicherte den Eintritt dieser Bedingung (Art. 156 OR) nicht dadurch verhindern, dass er ohne legitimen Grund gegenüber der Invalidenversicherung auf die Geltendmachung einer ihm zustehenden Rente verzichtet (E. 3.3). Bei einer dem UVG unterstehenden Taggeldversicherung ergibt sich das Recht des Versicherers, seine Leistungen um den von der Invalidenversicherung geschuldeten Betrag zu reduzieren, aus Art. 51 Abs. 2 UVV (E. 4).
133 V 67 () from 28. November 2006
Regeste: Art. 23 und 26 Abs. 3 BVG: Revisionsweise Änderung einer BVG-Rente. Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben (E. 4.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung kann bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der Invalidenversicherung nachvollziehen, aber auch auf Grund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Aufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV. Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt jedoch ab von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, nicht gegenüber der IV-Stelle (E. 4.3.5). Offen gelassen, ob die Pflicht, der Vorsorgeeinrichtung relevante Änderungen zu melden, von Gesetzes wegen besteht oder eine reglementarische Grundlage voraussetzt (E. 4.3.5).
134 V 20 (9C_249/2007) from 6. Dezember 2007
Regeste: Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1 BVG; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang zur Invalidität. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG und der später eingetretenen Invalidität beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (E. 5.3).
135 V 306 (8C_763/2008) from 19. Juni 2009
Regeste: Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; Rentenrevision; Zeitpunkt, ab welchem die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente wirksam wird. Die in Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV verankerte Frist für den Beginn der Wirksamkeit der Revision kann nicht verlängert werden (E. 7.2).
137 V 369 (9C_226/2011) from 15. Juli 2011
Regeste: Art. 31 IVG; Auslegung. Nach dem Rechtssinn des Art. 31 IVG bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Beantwortung der in 9C_833/2009 offengelassenen Frage; E. 4.4.3).
140 V 65 (8C_394/2013) from 18. Februar 2014
Regeste: Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 3 UVG; Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenerhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen. Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen hat - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV besteht kein Raum (E. 4.2).
140 V 207 (9C_783/2013) from 12. Mai 2014
Regeste: Art. 24 Abs. 1 BVG; lit. f Abs. 1-3 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision); anwendbares Recht. Bei einer Invalidenrente, die vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision (1. Januar 2005) zu laufen begonnen hat, bleibt grundsätzlich das alte Recht (mit vollen und halben Invalidenrenten) anwendbar (lit. f Abs. 1). Erhöht sich der Invaliditätsgrad jedoch nach Ablauf der zweijährigen Übergangsperiode (Ende Dezember 2006), gelangt nach lit. f Abs. 3 e contrario das neue Recht (mit der feineren Rentenabstufung) zur Anwendung (E. 4.2). Eine spätere Verringerung des IV-Grades bewirkt keinen Wechsel von der neuen zur altrechtlichen Regelung (E. 4.3).
144 V 245 (8C_148/2018) from 6. Juli 2018
Regeste: Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4). |